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Briefe:

1. Leserbrief, Oldenburg AKTUELL, KW 06, 08.02.2001
2. Offener Brief, Das Schlachten von Tieren nach islamischer Sicht, 29.07.2002 (www.islam.de)
3. Protestbrief, Polizeiliche Kontrolle der Moscheebesucher, Oldenburg, 18.03.2003


2. Ofenerbrief: Das Schlachten von Tieren nach islamischer Sicht
Bundesverfassungsgericht hat am 15.01.2002 das Schlachten von Tieren im unbetäubten Zustand für bestimmten Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen als verfassungsmäßig zulässig erklärt. Dieser Urteil führte in der Öffentlichkeit eine heftige Debatte über den Sinn des geltenden Tierschutzgesetzes aus. Es wurden damit eine Reihe von Fragen in die Diskussion geworfen. Welche Bedeutung wird für das Leben des Tiers in der Religion beigemessen? Erlaubt die Religion den Schlachten oder Töten eines Tiers? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Ist das Schlachten der Tiere mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? Wodurch entsteht die Misshandlung der Tiere und wie soll diese vermieden werden?, usw.

Über das Schlachten von Tieren aus islamischer Sicht kann ein Gutachten aus verschiedenen Zentren der islamischen Gelehrsamkeit und Religionswissenschaften (Z.B. Islamische Universität von Medina, Kairo oder Islamabad) geholt werden.
Meiner Meinung nach ist das Schlachten der Tiere in unbetäubten Zustand eine allgemeingültige Form des Schlachtens im Islam. Das Schlachten der Tieren im betäubten Zustand ist eine Form, die zuerst durch die etablierten Wissenschaften nach islamischen Kriterien (nicht Leiden und im Leben befinden des Tiers bei der Schlachtung sowie Blutausströmung aus dem Körper des Tiers, usw.) eindeutig belegt werden muss. Auch wenn die letztgenannte Form nach islamischen Kriterien als zulässig gelten sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass die erstgenannte Form des Schlachtens von Tieren als verboten zu betrachten ist. Selbstverständlich was Allah erlaubt hat, dass hat der Prophet praktiziert und was der Prophet praktiziert hat, das können die Muslime nicht als verboten betrachten.
Gründe dafür sind aus den Primärquellen des islamischen Wissens zu entnehmen. Im Quran (5:3) steht geschrieben: "Verboten ist euch (das Fleisch von) verendeten Tieren, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Gottes Name angerufen wurde, von Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode gestürztem und (von anderen Tieren) zu Tode gestoßenem, und was von einem wilden Tier aufgefressen worden ist, mit Ausnahme dessen was ihr noch (ordnungsgemäß) schlachten könnt, und was auf einem Steinaltar geopfert worden ist..." (Die Bedeutung des Islam, Band 1, SKD Bavaria, München 1997, S. 344-345). Der letzte Prophet des Islam hat selbst Tiere geschlachtet. Anas Ibn Malik berichtete laut Hadith Bukhari: "Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, begab sich zu zwei weißen Schafsböcken und schlachtete sie eigenhändig..." (Sahih Al-Bukhari, Islamische Bibliothek, Köln 1996, H. 5554, S. 536) Die Methodik des Schlachtens der Tiere durch den Propheten im unbetäubten Zustand wird auch heute von Muslimen im allgemeinen praktiziert. Wäre das Schlachten von Tieren im unbetäubten Zustand eine Misshandlung der Tiere, so hätte der Prophet mit Sicherheit nicht diese Methodik des Schlachtens, sondern eine andere, wie zum Beispiel im Schlafzustand angeordnet oder das Schlachten bzw. Töten von Tieren verboten.
Zweifelsohne soll das Tier im schönsten Zustand geschlachtet werden. Laut einer Überlieferung, die durch Shaddid bin Aus in Hadith Muslim berichtet wurde, hat Prophet Muhammad, Allahs Segen und Frieden auf ihm, gesagt: "Wahrlich Allah hat jedem Güte zukommen lassen. Wenn ihr (ein Tier) tötet, so tötet in guter Weise und wenn ihr schlachtet, dann schlachtet in guter Weise. Jeder von euch soll das Messer schärfen und das Tier muss sich bei der Schlachtung im ruhigem Zustand befinden." (Sahih Muslim <Siddiqi, A.>, The Alim Islamic Software, Beirut, Buch Nr. 21, Kapitel 11, Hadith Nr. 4810) Entsprechend der Anweisungen des Propheten soll das Schlachttier schon vor dem Schlachten gut behandelt werden. Dazu gehört vor allem eine gefühlsvolle Haltung, Transport, Fütterung, Ruhigstellung sowie Einzelschlachtung der Tiere. Jegliche Misshandlung der Tiere vor oder beim Schlachten ist im Islam verboten. Laut Hadith Bukhari berichtete Abdullah Ibn Yzid, dass "der Prophet , Allahs Segen und Frieden auf ihm, den unter Druck erzielten Erwerb von Gütern und die Tiermisshandlung verbot." (Sahih Al-Bukhari, 1996, H. 5516, S. 532). Somit ist zum Beispiel das Schmerzenhinzufügen, verletzten oder Wegnahme eines Teil des lebenden Tiers zum Zwecke der Selbstbefriedigung oder angeflockte Tiere mit Gegenständen zu zielen und zu töten strikt verboten. (Vgl. Z.B. Hadith Ibn Maja, Vol. 2, Lahore 1983, S. 275ff. ; Hadith Tirmidi, Vol. 1, Lahore 1984, S. 737ff.)
Eine allgemeine Befolgung der Juden und Christen von Muslimen ist im Islam auf dem Prinzip des Glaubens in absoluter Wahrheit untersagt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Muslime über die gemeinsamen Angelegenheiten mit den Bücherbesitzern nicht kooperieren sollen. Laut Quran (3:199): "Und unter den Besitzern des Buches sind gewiss solche, die an Gott glauben und das, was euch (als Offenbarung) herabgesandt worden ist und was ihnen (selbst als Offenbarung) herabgesandt worden ist. Sie sind voll Demut vor Gott und verkaufen die Zeichen Gottes nicht um einen geringen Preis. Sie sind es, deren Lohn bei ihrem Herrn ist. Wahrlich, Gott ist schnell im Rechen."
Das Schlachten von Tieren in monotheistischen Religionen, wie Judentum, Christentum und Islam, hat die gleiche Bedeutung. Das Tier wird sowohl als Opfergabe als auch für die Zwecke der Nahrung und sonstigen Nutzung der Menschen geschlachtet. Menschen und Tiere sind Geschöpfe Gottes. Jedoch hat das Leben der Menschen, Tieren und Pflanzen unterschiedliche Bedeutung. Der Mensch ist Statthalter Gottes auf Erden und das Tier (wie auch Natur) steht in seiner Verfügung, mit den er in Vertrauen Gottes umzugehen hat. Nur die Befolgung der Anweisung Gottes führt ihn zum Erfolg im Diesseits und Jenseits. Im Gegenteil dazu bilden alle Lebewesen in Urreligionen, wie Hinduismus und Buddhismus, eine Einheit. Die Verwandlung der Seele des Lebewesens wird dort als Stoffwechsel des Lebens betrachtet. Alle Lebewesen gehören zum ständigen Kreislauf des Lebens und sind miteinander tief verwurzelt. Aus diesem Grund wird in diesen Religionen der Verzehr von Tierfleisch als Tabu betrachtet. Insofern mag die Bedeutung des Lebens in Urreligionen mit der sog. Evolutionstheorie im Einklang sein, jedoch hat diese mit dem Christentum kaum einen gemeinsamen Nenner, in dem der Verzehr von Fleisch kein Tabu ist.
Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung nach religiösen Vorschriften hat mit den altertümlichen (archaischen) Praktiken keine Gemeinsamkeit. Die altertümlichen Praktiken waren durch Tiermisshandlung geprägt und sind im Zeitalter der Zivilisation auch im Kontinent Europas immer noch vorhanden. Etwaige Beispiele davon sind die Tierkämpfe, Stierkämpfe, Treibjagd sowie artungerechte Haltung, Fütterung, Transport und Schlachten der Tiere mit Betäubung. Daher hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 15.01.2002 (B II, 1 a) zurecht den Zweck des Tierschutzgesetzes betont, nämlich dem Tier ohne vernünftigen Grund keinen Schmerzen zuzufügen. Laut diesem Urteil ist es wissenschaftlich noch nicht geklärt, dass das Schlachten mit Betäubung für das Tier wenig Schmerzen verursacht als das Schlachten ohne Betäubung. Nach Veterinär Levinger "zeigen wissenschaftliche Befunde, dass das Schächten nur minimales Tierleiden mit sich bringt und mit den gängigen Methoden der Schlachtung in der Schweiz verglichen werden kann."
Selbst das Schlachten ohne Betäubung war in Deutschland bis zum 20. Jahrhundert verfassungsmäßig erlaubt. Meiner Meinung nach haben nicht nur die moral-religiösen Gründe, sondern vor allem die wirtschaftspolitische Faktoren zum Verbot des Schlachtens ohne Betäubung im wesentlichen beigetragen. Die industrielle Entwicklung ermöglichte dabei, dass das Schlachten mit Betäubung rentabler als das Schlachten ohne Betäubung wurde. Eine Analyse der Entwicklung der Bourgeoisie und des Tierschutzgesetzes kann diesen kausalen Zusammenhang hinreichend erklären.
Zur Frage der gesundheitlichen Schäden durch Fleischverzehr sind die Ursachen der Entstehung von Stress und Stresshormonen von zentraler Bedeutung. Wodurch entsteht der Stress im Tier bei der Schlachtung? Selbstverständlich können eine Reihe von Faktoren zur Entstehung von Stress beitragen. In traditioneller Praxis des Schlachtens ohne Betäubung mag Stress u.a. durch das nebeneinander Schlachten der Tieren, unscharfen Messerschnitt und Hektik verursacht werden, wobei artungerechte Massentierhaltung und Transport, Schlachten der Tiere hintereinander und die Instrumente der Betäubung wie Bolzenschuss, usw. können in der modernen Praxis des Schlachtens mit Betäubung Stress und damit Stresshormone im Tierfleisch verursachen. Die chemischen, organisch unabbaubaren Substanzen, die im Tierfleisch durch die Fütterung gelangen, können zusätzlich auf die menschliche Gesundheit negativ wirken.
Aus den oben genannten Gründen teile ich die Meinung insofern, dass die Diskussion des Tierschutzes und der menschlichen Gesundheit nicht auf linearer Ebene, sondern wissenschaftlich interdisziplinär durchgeführt werden muss. Es sollen traditionelle wie auch moderne Schlachtmethoden an Hand der aus der Religion und Wissenschaft gewonnenen Erkenntnisse interpretiert werden.

Dr. Pervez Zamurrad Janjua, Vorstandsvorsitzender, Islamischer Kulturverein Oldenburg
Oldenburg, 29.07.2002


3. Protestbrief gegen polizeiliche Kontrolle der Moscheebesucher
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit protestieren wir gegen die polizeiliche Kontrolle der Moscheebesucher am 14.03.2003. Diese Verfahrensweise verletzt das Prinzip der rechtstaatlichen Gleichbehandlung und Religionsfreiheit aller Bürger unseres Staates. Eine derartige Kontrolle wird von uns als religiöse wie auch ethnische Diskriminierung betrachtet. Wir möchten gerne erfahren, ob zum Beispiel die Besucher der Kirchen und Synagogen auch polizeilichen Kontrollen unterliegen bzw. deren Personaldaten beim Besuch ihrer Gebetsstätten von der Polizei erfasst werden? Werden die Personaldaten der Christen und Juden mit deutscher Herkunft, die Moscheen besuchen wollen, auch von der Polizei erfasst? Eine Reduktion des Verdachts von sog. potentiellen Tätern bzw. Terroristen auf moscheebesuchende Muslime mit ausländischer Herkunft ist rechtstaatlich wie auch gesellschaftspolitisch sehr fragwürdig. Diese Verfahrensweise verletzt die Vertrauens-beziehung zwischen Menschen unterschiedlicher Religionsangehörigkeiten, die durch ein langes friedliches Zusammenleben in Deutschland entstanden ist.
Selbstverständlich sind wir, die Muslime, an der Sicherheit aller Bürger unseres Staats interessiert. Wir sind dafür, dass zur Absicherung der Ordnung und Sicherheit in Deutschland alle möglichen rechtlichen wie auch administrativen Maßnahmen im Sinne unserer Verfassung  getroffen werden. Diese Maßnahmen sollen jedoch nicht auf Kosten der religiösen wie auch ethnischen Diskriminierung durchgeführt werden. Wir sind eine offene Religionsgemeinschaft. In diesem Sinne sind wie stets bereit zu einem Informationsaustausch mit dem Staat wie auch mit den Bürgern unseres Staats. Daher hoffen wir sehr, dass die o.g. Verfahrensweise in Zukunft vermieden wird. Wir bitten Sie unser diesbezügliches Anliegen an die relevanten Stellen weiterzugeben.

Dr. Pervez Zamurrad Janjua, Vorstandsvorsitzender, Islamischer Kulturverein Oldenburg e.V.

Oldenburg, 18.03.2003

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